GESCHÄFTS- BEDINGUNGEN

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen von: De Reuver Tricotagefabriek BV, im Folgenden bezeichnet als: De Reuver, Sitz: Tesstraat 37, Gemeinde: West Maas en Waal, eingereicht beim Bezirksgericht in Arnhem, Niederlande, am 12.12.2008, unter Nummer 2008/61.

 

Artikel 1: ALLGEMEINES

1.1 Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen mit und alle Angebote von De Reuver.

1.2 Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen oder allgemeine Kaufbedingungen von (zukünftige Vertragsparteien oder Dritte gelten niemals für Vereinbarungen mit oder Angebote von De Reuver, es sei denn, De Reuver hat schriftlich durch einen Mitarbeiter akzeptiert, der befugt ist, zu vertreten, dass diese Bedingungen ganz oder teilweise gelten. .

1.3 Wenn (Teile von) Artikeln dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zerstört werden oder nichtig sind, bleiben andere (Teile von) Artikeln in Kraft.

 

Artikel 2: VEREINBARUNG UND ANGEBOT

2.1 Jedes Angebot oder jede Beratung von De Reuver ist unverbindlich, es sei denn, De Reuver hat in dem Angebot oder der Beratung schriftlich erklärt, dass es nicht unverbindlich ist. Alle Aussagen auf den Websites von De Reuver in Bezug auf Artikel, die (in Zukunft) verkauft werden sollen, sind eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und binden De Reuver nicht.

2.2 Vereinbarungen mit De Reuver werden erst geschlossen, nachdem: A. die Vertragspartei und De Reuver eine schriftliche Vereinbarung von De Reuver unterzeichnet haben oder B. eine schriftliche Vereinbarung eines Angebots von De Reuver durch eine Vertragspartei angenommen hat oder C. schriftlich Aufzeichnung von Vereinbarungen mit einer Vertragspartei durch De Reuver.

2.3 Die Produktbeschreibungen, Verfügbarkeitsdaten, Größen, Spezifikationen, Designs, Berechnungen, Farben und Beispiele, die Teil eines Angebots, einer Beratung oder einer Vereinbarung sind, binden De Reuver nicht und sind nur ein Hinweis.

2.4 De Reuver ist berechtigt, mit 10% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. Sofern mehr als vereinbart geliefert wird, ist der Vertragspartner von De Reuver ebenfalls zur Zahlung des Selbstbehalts verpflichtet.

2.5 Mündliche Zusagen von Mitarbeitern von De Reuver binden De Reuver nicht, es sei denn, diese Mitteilungen wurden von einem zur Vertretung befugten Mitarbeiter von De Reuver schriftlich bestätigt.

2.6 Wenn De Reuver Waren über Werbeaktionen zu einem niedrigeren als dem regulären Preis verkauft, akzeptiert die (zukünftige) Vertragspartei, dass die Preise der Werbeaktion nur gelten, solange Lagerbestände der von De Reuver über die Werbeaktion verkauften Artikel verfügbar sind.

Artikel 3: PREISE

3.1 Alle von De Reuver in einem Angebot oder einer Vereinbarung angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. und Versicherungskosten sowie ohne Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder sonstige Abgaben.

3.2 Sofern sich einer oder mehrere kostenbestimmende Faktoren nach Abschluss einer Vereinbarung erhöhen, unabhängig davon, ob dies von De Reuver zum Zeitpunkt des Angebots vorhersehbar war, hat De Reuver das Recht, den angebotenen oder vereinbarten Preis zu erhöhen. Unter den oben genannten Umständen kann eine Preiserhöhung niemals mehr als 10% des angebotenen oder vereinbarten Preises betragen.

3.3 De Reuver ist berechtigt, einem (zukünftigen) Vertragspartner zur Verfügung gestellte Muster in Rechnung zu stellen.

 

Artikel 4: ZAHLUNG

4.1 Ein Vertragspartner muss vor Lieferung der Ware bezahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes durch einen zur Vertretung befugten Mitarbeiter vereinbart wurde.

4.2 Die Vertragspartei verpflichtet sich gegenüber De Reuver, Ansprüche von De Reuver gegen die Vertragspartei niemals gegen Ansprüche der Vertragspartei gegen De Reuver aufzurechnen.

4.3 Der Vertragspartner schuldet De Reuver einen Zins von 1% pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gilt, sofern der Vertragspartner innerhalb der Zahlungsfrist keine Rechnung bezahlt.

4.4 Die gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 10% der ausstehenden Posten ohne Mehrwertsteuer. pro Rechnung.

4.5 Soweit De Reuver Waren herstellt oder Waren aufgrund einer Vereinbarung mit einer Vertragspartei herstellen lässt, die einem geistigen Eigentumsrecht der Vertragspartei, einschließlich einer Marke oder eines Modells, unterliegen, hat De Reuver das Recht, nicht zu zahlen, und De Reuver macht von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch Hat De Reuver die Ware noch in seinem Besitz, während der Vertragspartner nicht pünktlich zahlt, das Recht, diese Ware selbständig zu verkaufen. Unter den Umständen als

In diesem Artikel erklärt sich die Vertragspartei gegenüber De Reuver bedingungslos, sich nicht im weitesten Sinne des Wortes der Inverkehrbringen von Waren durch De Reuver zu widersetzen, auf die die Rechte des geistigen Eigentums der Vertragspartei beruhen.

Artikel 5: RISIKOÜBERTRAGUNG UND LIEFERUNGEN

5.1 Die mit De Reuver vereinbarten oder von De Reuver angegebenen Lieferzeiten gelten zwischen den Parteien als ungefähre Lieferzeit. Die Lieferzeit wird ausgesetzt, bis alle technischen und sonstigen Fragen von De Reuver an den Vertragspartner bezüglich der zu erbringenden Lieferungen vom Vertragspartner schriftlich beantwortet wurden. Darüber hinaus beginnt die Lieferzeit von De Reuver erst, wenn der Vertragspartner seinerseits Verpflichtungen aus der Gegenwart oder früher geschlossen hat

abgeschlossene Vereinbarungen wurden vollständig eingehalten. Die Lieferzeit von De Reuver verlängert sich um die Dauer der Verzögerung, die durch die Nichteinhaltung der Warenlieferung an De Reuver durch Dritte verursacht wird.

5.2 De Reuver liefert nur ab Werk oder ab Lager. Waren gelten als zwischen den Parteien geliefert, wenn sie versandbereit sind.

5.3 Ab dem Zeitpunkt der Lieferung geht das Risiko für die gelieferte Ware auf den Vertragspartner über. Der Vertragspartner akzeptiert, dass De Reuver niemals für Schäden an der gelieferten oder durch die gelieferte Ware verursachten Ware ab dem Zeitpunkt der Lieferung haftet, unabhängig davon, ob der Vertragspartner die Ware zu diesem Zeitpunkt erhalten hat. Der Vertragspartner akzeptiert, dass De Reuver niemals für Schäden an Waren oder gelieferten Personen oder infolge des Versands oder Transports oder des Ladens oder Entladens der Waren oder Schäden haftet, die an dem Ort verursacht wurden, an dem sich die Waren befanden im Namen von De Reuver.

5.4 Soweit De Reuver die Lieferzeit überschreitet, hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadensersatz. Wenn die Vertragspartei nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig mit der Lieferung oder Lieferung durch De Reuver zusammenarbeitet, unabhängig davon, wo die Waren der Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, haftet die Vertragspartei für den Schaden, den dies für De Reuver verursacht.

5.5 De ​​Reuver ist berechtigt, bei Teillieferungen einen Vertrag abzuschließen und für jede Teillieferung eine Rechnung an den Vertragspartner zu senden.

Artikel 6: FORCE MAJEURE

6.1 Zu den Parteien zählen höhere Gewalt, Streiks gegen De Reuver oder seine Lieferanten, Betriebsstörungen bei De Reuver oder seinen Lieferanten, Ausfälle bei Hardware und Software oder im Internet, Staus unabhängig von der Ursache, Hindernisse im Postverkehr, staatliche Maßnahmen, Störungen bei den Kommunikationsmitteln. , Import- oder Exportbarrieren, Transporthindernisse unabhängig von der Ursache, Diebstahl, Feuer, Wasserschäden und Störungen der Energieversorgung.

6.2 Bei höherer Gewalt ist De Reuver berechtigt, die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner auszusetzen.

6.3 Soweit die Leistung De Reuver nach Ablauf höherer Gewalt im Sinne des Gesetzes oder im Sinne von 6.1 eine unangemessen schwere Belastung auferlegt, ist De Reuver nach Ermessen von De Reuver berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise ohne ihn aufzulösen Der Vertragspartner kann eine Entschädigung verlangen.

 

Artikel 7: RESERVIERUNG DES EIGENTUMS

7.1 De Reuver behält sich das Eigentum an allen zu liefernden und zu liefernden Gegenständen sowie an ausgeliehenen Gegenständen vor, solange der Vertragspartner nicht den vollen Preis bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich sowohl auf den Kapitalbetrag als auch auf Schadensersatzansprüche einschließlich Zinsen.

7.2 Solange das Eigentum an von De Reuver verkauften Gegenständen nicht übergegangen ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese Gegenstände getrennt und sorgfältig aufzubewahren.

7.3 Bei Ausübung des Eigentumsvorbehalts ist De Reuver berechtigt, Waren dort abzuholen, wo sie sich befinden. Der Vertragspartner haftet für alle Kosten, die De Reuver im Zusammenhang mit der Ausübung des Eigentumsvorbehalts entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transportkosten, Lagerkosten und Vernichtungskosten.

7.4 De Reuver ist vom Vertragspartner berechtigt, alle Gebäude und Grundstücke, die dem Vertragspartner gehören oder von ihm gemietet oder genutzt werden, zu betreten, um die mit dem Eigentumsvorbehalt verbundenen Rechte auszuüben.

7.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber De Reuver, De Reuver unverzüglich über Sicherstellungen von beweglichem Vermögen zu informieren. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Pfändenden unverzüglich schriftlich über den Umstand zu informieren, unter dem die Pfändung der Eigentumsvorbehalte durch De Reuver unterliegt.

Artikel 8: BESCHWERDEN UND INSPEKTION

8.1 Zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware ist der Vertragspartner von De Reuver verpflichtet, diese beispielsweise auf Qualität und Menge zu prüfen.

8.2 Soweit sich eine Vertragspartei beschweren möchte, ist sie verpflichtet, De Reuver diese Beschwerden innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht des Vertragspartners, sich auf Mängel oder Ungenauigkeiten der gelieferten Ware zu berufen, außer im Falle einer Reklamation bezüglich einer Gewährleistung im Sinne von Artikel 9.

8.3 Dem Vertragspartner ist es untersagt, Gegenstände, die Gegenstand einer Beschwerde sind, ohne vorherige schriftliche Genehmigung von De Reuver an De Reuver zurückzugeben. Soweit De Reuver die Erlaubnis zur Rücksendung der gelieferten Ware erteilt, bedeutet dies keine Anerkennung durch De Reuver in Bezug auf die Beschwerde. Unabhängig davon, ob De Reuver die Rücksendung der gelieferten Ware genehmigt hat, erfolgt dies auf Kosten und auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. De Reuver muss unter Strafe des Verfalls des Beschwerderechts die Möglichkeit erhalten, die beanstandeten Gegenstände zu einem von De Reuver festzulegenden Zeitpunkt und auf eine von De Reuver festgelegte Weise zu überprüfen.

8.4 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine (Zahlungs-) Verpflichtungen gegenüber De Reuver bis zu einer Beschwerde auszusetzen.

Artikel 9: GARANTIE

9.1 De Reuver garantiert weder Schrumpfungs- und Nuancenunterschiede in den Farben noch Verunreinigungen in den hellen Farben, einschließlich Gelb und Weiß.

9.2 De Reuver garantiert die Zuverlässigkeit bei normalem Gebrauch der gelieferten Ware. Dies bedeutet, dass gelieferte Waren, die Mängel aufweisen, von De Reuver kostenlos repariert werden, sofern der Vertragspartner nachweist, dass diese Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung aufgetreten sind und diese Mängel direkt auf Unrichtigkeit oder Mängel der verwendeten Materialien zurückzuführen sind.

9.3 Die Garantieverpflichtungen von De Reuver erstrecken sich niemals weiter als die Garantieverpflichtungen, die der Lieferant von De Reuver De Reuver gewährt.

Artikel 10: HAFTUNG

10.1 De Reuver haftet niemals für Schäden, die einer Vertragspartei entstehen oder entstehen müssen, es sei denn, der erlittene Schaden ist das unmittelbare Ergebnis grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von De Reuver oder von ihm beauftragten Dritten. De Reuver haftet niemals gegenüber Dritten, die möglicherweise eine Rechtsbeziehung mit dem Vertragspartner haben oder nicht.

10.2 Um die Haftung und die Verpflichtung zum Schadensersatz weiter einzuschränken, sieht De Reuver vor, dass seine Haftung niemals über das hinausgeht, was er sich aufgrund der Garantiebestimmungen zugesagt hat.

10.3 Um die Haftung und die Verpflichtung zum Schadensersatz weiter einzuschränken, akzeptiert der Vertragspartner, dass die Verpflichtung von De Reuver zur Zahlung von Schadensersatz niemals weiter reicht als der Schaden, für den De Reuver versichert ist, und sofern der Schaden vom Versicherer von De Reuver bezahlt wird.

10.4 Soweit der Versicherer von De Reuver nicht auszahlt, ist De Reuver niemals verpflichtet, den Schaden mit einem höheren Betrag zu ersetzen, als dem, für den die der Haftung zugrunde liegende Ware geliefert wurde.

10.5 Nie entschädigungsfähig sind Folgeschäden, Geschäftsschäden, Personenschäden, Umweltschäden, Schäden aufgrund von Betriebsstörungen, Schäden durch von De Reuver beauftragte Dritte, Schäden während oder um den Transport, unabhängig von der Ursache, Einkommensverluste und Schäden infolge anderer Verwendung der gelieferten Waren als für die sie bestimmt sind.

10.6 De Reuver sieht gegenüber dem Vertragspartner vor, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen auch von Mitarbeitern oder von De Reuver beauftragten Dritten gegen den Vertragspartner geltend gemacht werden können.

10.7 De Reuver haftet niemals für Fehler in Zeichnungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen, Verfügbarkeitsdaten, Abmessungen, Anhängen und Spezifikationen.

Artikel 11: ANWENDBARES RECHT UND KOMPETENTES GERICHT

11.1 Alle Vereinbarungen mit De Reuver und daraus resultierende Streitigkeiten unterliegen niederländischem Recht, unter Ausschluss des Rechts anderer Staaten und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

11.2 Streitigkeiten mit De Reuver werden jederzeit vor das zuständige Gericht im Bezirk Arnhem gebracht. Soweit eine Streitigkeit in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Subdistrict Sector fällt, ist das niederländische Gericht entgegen den Bestimmungen des ersten Satzes von 11.1 gemäß den Bestimmungen der niederländischen Zivilprozessordnung zuständig.